Der Bewerber für den Schiffsführerausweis hat seine Befähigung
in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.
Die
Theorieprüfung umfasst 60 interkantonale Fragen aus dem Fragenkatalog
und ist für die Kat. A und Kat. D identisch.
Sie wird am PC mehrheitlich
durchgeführt und gilt als bestanden wenn 56 Fragen
richtig beantwortet sind.
Kategorien und Mindestalter
Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich wenn:
die Antriebsleistung 6 kW übersteigt
die Segelfläche mehr als 15m2 beträgt
Wer ein Schiff mit Maschinenantrieb führt muss mindestens 14 Jahre alt sein.
Kategorie A
Schiffe mit Maschinenantrieb soweit sie nicht unter
die Kategorie B und C fallen
18 Jahre
Kategorie B
Fahrgastschiffe
20 Jahre
Kategorie C
Güterschiffe mit Maschinenantrieb
20 Jahre
Kategorie D
Segelschiffe
14 Jahre
Kategorie E
Schiffe besonderer Bauart
20 Jahre
Erteilungsgesuch für den Schiffsführerausweis
Für den Erwerb eines Schiffsführerausweises oder einer neuen Kategorie
ist der Wohnsitzkanton zuständig. Für jede Kategorie ist ein separates
Erteilungsgesuch einzureichen. Bei Minderjährigen ist ebenfalls die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters nötig.
Erforderliche Beilagen:
Alle Kategorien
Passfoto in Fotoqualität (mind. 35x45 mm) Ärztliches
Zeugnis ab dem 65. Altersjahr
Kategorie B
Auszug Strafregister, Bundesamt für Justiz, Bern
Med. Kontrolluntersuch Nachweis Fahrpraxis (siehe unten)
Kategorie C
Auszug Strafregister, Bundesamt für Justiz, Bern
Med. Kontrolluntersuch Nachweis Fahrpraxis (siehe unten)
Nachweis Fahrpraxis
Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie
B hat nachzuweisen: * Mindestens 75 Tage Fahrpraxis auf dem Gewässer,
für das der Ausweis
gelten soll, wenn die zulässige Fahrgastzahl 60 Personen nicht übersteigt.
* 150 Tage Fahrpraxis, davon mindestens 100 Tage auf dem Gewässer,
für das
der Ausweis gelten soll, bei einer Fahrgastzahl von mehr als 60 Personen.
*25 bzw. 50 Tage Fahrpraxis, wenn er Inhaber eines Führerausweises
der Kategorie C ist. Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie
C hat eine Fahrpraxis von 150 Tagen nachzuweisen. Ist er Inhaber eines
Ausweises der Kategorie B
für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage.
Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet
worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll.
Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde
(z. B. Bestätigung des
Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die
Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz
stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung
vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs-
bzw. Fahrzeit an Bord
eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.
Bei Führerausweisen für Schifffahrtsunternehmen, die der Aufsicht des
Bundes unterstehen, gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung
vom 14. März 1994
Lernfahrten und Lernmaterial
Die schweizerische Binnenschifffahrt kennt keinen Lernfahrausweis. Für Lernfahrten ist das Mindestalter einzuhalten und es ist ein Schiffsführer der jeweiligen Kategorie als Begleitperson erforderlich.